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1 GELTUNGSBEREICH

Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Durchführungsarbeiten, Schulungen und sonstige Dienstleistungen, Softwareverkäufe sowie ähnlichen Dienstleistungen soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie haben Vorrang vor allen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit und verpflichten den Auftragnehmer nicht. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen und den von Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen sowie abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden. Der Auftraggeber erkennt mit Erteilung des Auftrages diese Geschäftsbedingungen vollinhaltlich an. Die Einholung von Beratungsleistungen in steuerlicher und rechtlicher Hinsicht und die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder Buchprüfers obliegen dem Auftraggeber.

2 VERTRAGSGEGENSTAND UND LEISTUNGSUMFANG

  1. Gegenstand des Auftrages sind die gemäß Projektvorschlag des Auftragnehmers vereinbarten Dienstleistungen (Tätigkeit) und Produkte (Software) , die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen des vereinbarten Zeitraums durchgeführt bzw. geliefert werden, nicht aber die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. In den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien werden die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise, die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen, der Zeitraum der Beratungs- und/oder Schulungstätigkeit und das zu entrichtende Honorar im Einzelnen geregelt.
  2. Die Hinzuziehung weiterer oder anderer Mitarbeiter oder selbständiger Unterauftragnehmer entscheidet der Auftragnehmer in eigenem Ermessen. Ein Weisungs- oder Direktionsrecht des Auftraggebers besteht nicht.
  3. Der Auftragnehmer kann die vereinbarten Arbeiten sowohl im Unternehmen des Auftraggebers als auch in seinen eigenen Räumlichkeiten durchführen, je nachdem welcher Ort ihm als geeignet erscheint. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt der Auftraggeber das Arrangement und die Kosten für die Beratungs-/Schulungsräumlichkeiten und die Verpflegung der Teilnehmer.
  4. Für die von uns gelieferte Software (auch Daten) gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und gegebenenfalls die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Softwareanbieters.

3 BERICHTERSTATTUNG, DOKUMENTATION

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Maßgabe des Auftrages und nach Arbeitsfortschritt in angemessenen Abständen über die laufende Tätigkeit, deren Ergebnisse sowie den weiteren Arbeitsfortgang in den Grundzügen zu berichten. Dem Auftraggeber obliegt es, diesen Berichten unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu widersprechen, insbesondere hinsichtlich der Ankündigung weiterer Arbeitsschritte.

4 LEISTUNGSÄNDERUNGEN

Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Der Auftragnehmer wird nachträgliches Änderungsverlangen des Auftraggebers ausführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Anderenfalls teilt der Auftragnehmer binnen 24 Stunden die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit. Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer 24 Stunden die Änderungen, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.

Sollte die Erwartungshaltung eines der beiden Vertragspartner im Laufe der Abwicklung nicht erfüllt werden, ist dies umgehend zu kommunizieren. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages durch einen der beiden Vertragspartner erfolgt die Abrechnung analog zu den geleisteten Stunden unter Einbeziehung von Vorbereitungs- und Vorbesprechungszeiten.

5 BESONDERE PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.

6 MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber
  • Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt,
  • eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind,
  • den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.
  1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei dem Auftragnehmer. Die Weitergabe von Berichten, Organisationsplänen, Entwürfen, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nicht an andere Unternehmensberater oder Trainer weitergegeben werden.

7 HAFTUNG

Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Die aus den Untersuchungen des Auftragnehmers abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftragnehmer haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, stets nur für von ihm oder von seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertretenden Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, ist die vorgenannte Haftung in ihrem Umfang pro Auftragsverhältnis nach oben durch die Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Weiters übernehmen wir keinerlei Haftung für allfällige Schäden oder Folgeschäden, welche durch eine Fehlfunktion der Hard- oder Software verursacht werden. Insbesondere besteht auch keinerlei allfällige für dadurch verursachte Datenverluste, der Vertragspartner hat diesbezüglich für geeignete Sicherungsmaßnahmen zu sorgen, welche einen Datenverlust dauerhaft und wirksam verhindern (Backup). Wir übernehmen auch keine Haftung für Datenverluste während der Reparatur, Überprüfung oder Wartung sowie daraus resultierende Folgeschäden, vor solchen Arbeiten verpflichtet der Auftragnehmer eine Gesamtsicherung zu erstellen.

8 HÖHERE GEWALT

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderungen und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.

9 ANNAHMEVERZUG

  1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 6, Abs. 1 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
  2. Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen

10 VERTRAGSDAUER – KÜNDIGUNG – Storno

Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Er kann jedoch schon vorher schriftlich mit einer Frist von acht Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers wie folgt: Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste des Auftragnehmers ist die volle Vergütung zu zahlen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Sollte die Erwartungshaltung eines der beiden Vertragspartner im Laufe der Abwicklung nicht erfüllt werden, ist dies umgehend zu kommunizieren. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages durch einen der beiden Vertragspartner erfolgt die Abrechnung analog zu den geleisteten Stunden unter Einbeziehung von Vorbereitungs- und Vorbesprechungszeiten.

Bei Stornierung bereits seitens des Auftragsgebers bestätigter Termine ist folgende Regelung anzuwenden:

Bis zum 15. Tag vor Termin 10 % des vereinbarten Honorars, vom 15. bis zum 7. Tag 50 %, danach 80 %, immer zzgl. getätigter Realaufwendungen inkl. Vorbereitungs- und Vorbesprechungszeit.

11 TREUEPFLICHT

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

12 HONORARE, NEBENKOSTEN, FÄLLIGKEITEN

Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten zu berechnen (Zeithonorare / Manntage), soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird (Projekt-, Pauschalhonorare). Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der erforderlichen bzw. vereinbarten Aufwendungen.

Die Höhe der Honorarsätze basiert auf den bei Auftragserteilung gültigen Honorarsätzen des Auftragnehmers. Die Honorarsätze richten sich nach den Qualifikationen der Consulter.

  1. Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer darüber verfügen kann.
  2. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  3. Ist der Auftraggeber mit einer oder mehreren Zahlungen länger als 14 Tage im Zahlungsrückstand, so ist der Auftragnehmer ohne Vorankündigung zur sofortigen außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
  4. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (Software und Dienstleistungen) vor (Vorbehaltsware), bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag. Die gelieferten Waren und Dienstleistungen gehen erst dann in das Eigentum des Vertragspartners über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat.
  5. Als Kopierschutz wird eine Lizenznummer vergeben. Bei vollständiger Zahlung der Ware wird dem Käufer die Lizenznummer freigegeben. Die Programme laufen ohne freigegebene Lizenznummer zwei Monate nach Lieferung ohne jede Einschränkung, danach nur noch im Demonstrationsmodus. Diese Bedingung ist dem Endkunden auf jeden Fall mitzuteilen. Weiters gelten die Lizenzbedingungen des Herstellers in der jeweils gültigen Fassung.

13 SONDERVARIANTE ERFOLGSORIENTERTE HONORARE bedürfen einer gesonderten Vereinbarung

14 SONSTIGES

Es ist ausschließlich das Recht der Republik Österreich anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.

  1. Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers sachlich und örtlich zuständige Gericht. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Forderungen gegen den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen.